Die Begriffe "Erwerbsminderung" und "Berufsunfähigkeit" haben grundsätzlich völlig verschiedene Bedeutungen. "Erwerbsminderung" beschreibt im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Einschränkung, einer Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ganz oder teilweise nachzugehen. "Berufsunfähigkeit" ist ein Begriff aus dem (privatrechtlichen) Versicherungsrecht und bedeutet, dass man seiner (versicherten) Berufstätigkeit zu einem bestimmten Prozentsatz - in der Regel zu 50% - nicht mehr nachgehen kann. Auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gab es früher den Begriff der "Berufsunfähigkeit". Durch eine Gesetzesänderung ist der Begriff dort aber inzwischen obsolet. Die "Regeln" für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente sind gesetzlich im sechsten Sozialgesetzbuc (SGB VI) geregelt. Für die Berufsunfähigkeit ist der jeweilige Versicherungsvertag maßgeblich.Zu beachten ist ferner, dass eine "Arbeitsunfähigkeit" ebenfalls nicht gleichbedeutend mit einer "Erwerbsminderung" oder einer "Berufsunfähigkeit" ist, auch wenn sie längerfristig andauert.
Bei Erwerbsminderungen werden Renten wegen voller und Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung unterschieden. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit des Betroffenen auf drei bis unter sechs Stunden werktäglich gesunken ist. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit unter drei Stunden werktäglich gesunken ist. Die Feststellung erfolgt durch medizinische Sachverständige.
Weiterhin müssen Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erfüllen, nämlich eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung und die Zahlung von Pflichtbeiträgen für mindestens drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel für drei Jahre befristet. Dann muss ein Weitergewährungsantrag gestellt werden.
Lehnt die Rentenversicherung die Gewährung einer Rente ab, kann ich hiergegen für Sie Widerspruch einlegen werden. Ich überprüfe dann vor allem die von der Deutschen Rentenversicherung eingeholten medizinischen Gutachten auf Plausibilität und Vollständigkeit. Oft werden die Gutachten auch nicht vom richtigen Facharzt erstellt. Wird auch der Widerspruch trotz ausreichender Begründung zurückgewiesen, kann ich für Sie dagegen Klage zum Sozialgericht erheben. Die Verfahrensdauern für Rentenangelegenheiten sind allerdings meist sehr lang und umfassen meist mehrere Jahre. Das hängt vor allem mit der Überlastung der Sozialgerichte und der ebenfalls chronisch überlasteten Sachverständigen zusammen.
Die Sachverständigen werden vom Sozialgericht ausgewählt und beauftragt. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei, d.h. es entstehen hierbei für den Kläger keine Kosten. Eine Besonderheit des sozialgerichtlichen Verfahrens ist die Möglichkeit, nach § 109 SGG selbst einen Sachverständigen zu benennen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die bisherigen Gutachten kein befriedigendes Ergebnis gebracht haben und das Gericht von Amts wegen keine weiteren Gutachten einholen will. Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG muss allerdings der Kläger selbst tragen. Rechtsschutzversicherung übernehmen diese Kosten im Regelfall. Von der Prozesskostenhilfe sind die Kosten für ein solches Gutachten allerdings nicht umfasst.
Auch bei der Beantragung privater Berufsunfähigkeitsrenten kommt es häufig zu Problemen. BU-Versicherungverträge können bis zu einer Frist von 10 Jahren nach Abschluss angefochten werden, wenn bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht wurden. Insbesondere die falsche oder unvollständige Beantwortung von Fragen nach Vorerkrankungen wird hier oft als Begründung herangezogen. Allerdings machen es sich viele Versicherer bei der Anfechtung der Verträge zu einfach. Eine Anfechtung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn eine "arglistige Täuschung" vorliegt. Gleichwohl sind Anfechtungen wegen der falschen Beantwortung von Gesundheitsfragen recht häufig und regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Im Übrigen gibt es oft Streit mit dem Versicherer darüber, ob tatsächlich eine Leistungsminderung im versicherten Umfang vorliegt. Der Versicherte muss im Einzelnen darlegen, welche konkrete Tätigkeit er zuletzt ausgeübt hat und welche konkreten Einschränkungen in welchem Umfang vorliegen. Teils werden minutengenaue Aufstellungen verlangt. Auch im gerichtlichen Verfahren besteht eine hohe Darlegungs- und Beweislast, um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsvericherung zu beanspruchen. Prozesse über die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrenten haben zudem meist hohe Streitwerte und sind deshalb mit enormen Kosten verbunden. Ohne Rechtsschutzversicherung im Hintergrund ist ein solcher Prozess ein hohes Risiko.