Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen - Anerkennung beim Versorgungsamt

Was bedeutet der Grad der Behinderung?

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß dafür, inwieweit die körperliche, geistige oder seelische Gesundheit beeinträchtigt ist. Maßstab ist dabei die Teilhabe- und Gestaltungsfähigkeit des Betroffenen am gesellschaftlichen Leben - nicht die Erwerbsfähigkeit!
Der GdB wird in 10er-Schritten von 20 bis 100 festgesetzt. Grundlage für die Bewertung ist die „Versorgungsmedizin-Verordnung“ (VersMedV) und die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG). Ein GdB unter 50 gilt nicht als Schwerbehinderung. Erst ab einem GdB von 50 oder mehr liegt eine Schwerbehinderung im rechtlichen Sinne vor.

Wie wird der GdB bemessen?

Nicht jede Erkrankung bedingt auch eine Behinderung. Maßgeblich ist nicht die Diagnose selbst, sondern die tatsächliche Funktionseinschränkung durch die Erkrankung. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten eine Tabelle mit Richtwerten, die der Bemessung zugrunde gelegt werden. Dabei wird jede Störung mit einem Einzel-GdB bewertet. Die so ermittelten Werte werden allerdings nicht addiert. Die "Berechnung" des Gesamt-GdB ist nicht mathematisch. Vielmehr wird die Störung mit dem höchsten Wert als Basis genommen. Weitere Störungen können dann zur Erhöhung dieses Wertes führen. Dabei bleiben Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 außer Betracht. Störungen mit einem Einzel-GdB von 20 können sich erhöhend auswirken, wenn ein weiteres Organsystem betroffen ist und sich die Störung damit zusätzlich einschränkend auswirkt. Im Übrigen werden in der Regel erst Störungen mit einem Einzel-GdB von 30 erhöhend berücksichtigt.

Welche Vorteile bietet ein anerkannter GdB?

Je nach Höhe des GdB haben Sie Anspruch auf verschiedene Nachteilsausgleiche:

Merkzeichen und ihre Bedeutung

Zusätzlich zum GdB können Merkzeichen zuerkannt werden, die weitere Nachteilsausgleiche begründen. Beispiele:

Wie beantrage ich den GdB?

Der Antrag auf Feststellung des GdB ist bei der nach Landesrecht zuständigen Versorgungsbehörde zu stellen. In Hessen sind dies die Versorgungsämter. Im Antrag sollten alle relevanten Diagnosen genannt. Das Versorgungsamt kann zwar relevante Befundberichte selbst beiziehen, jedoch ist dringend anzuraten, diese dem Antrag bereits beizufügen.

Häufige Probleme bei der Bescheidung der Anträge

Ablauf des Verfahrens

Das Versorgungsamt zieht zunächst die erforderlichen Befundberichte bei, falls diese dem Antrag nicht bereits beigefügt waren. Die Unterlagen werden dann dem Beratungsarzt vorgelegt, der die Störungen einer Einzelbewertung unterzieht, den Gesamt-GdB bildet und das Vorliegen von Merkzeichen prüft. In der Regel folgt das Versorgungsamt dem Votum des Beratungsarztes und erlässt einen entsprechenden Bescheid. Sind Sie mit den Feststellungen im Bescheid nicht einverstanden, kann gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Erfolgt keine Abhilfe, weist das Versorgungsamt den Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid zurück, gegen den dann wiederum binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage zum Sozialgericht erhoben werden kann.

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